Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.      Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
(2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II.  Leistungsumfang
(1) Wir übernehmen Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten - für die jeweils zu vereinbarenden Einzelobjekte bzw. Teilaufträge von solchen. In diesen Aufträgen werden auch Leistungsumfang, Verantwortlichkeit und Ablaufmodalitäten im einzelnen schriftlich festgelegt.
(2) Soweit wir Schulungen und Support durchführen, werden auch hier die Details mit gesonderter Vereinbarung schriftlich geregelt. 

III.  Vergütung
(1) Bei jedem Auftrag wird vereinbart, ob der Auftrag nach Festpreis oder Zeitaufwand zu vergüten ist.
(2) Projektbesprechungen mit dem Auftraggeber werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. 
(3) Fahrtkosten und Spesen werden dem Auftragnehmer nach den steuerlichen Höchstsätzen erstattet.
(4) Bei Veränderungen der tariflichen Löhne oder Auslösung oder sonstigen Änderungen, die finanzielle Auswirkungen auf die Lohnkosten des Arbeitnehmers haben, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vergütung den veränderten Verhältnissen entsprechend anzupassen.
(5) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten und abrechenbaren Leistungen entsprechend dem vereinbarten Stundenlohn.
(6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung  gesondert ausgewiesen.
(7) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. 
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

IV.  Fälligkeit
(1) Bei Festpreisvereinbarungen sind auf den Festpreis Abschlagszahlungen zu leisten u.zw. monatlich nach Auftragsbeginn. Die Höhe der Abschlagszahlungen entspricht dem Anteil der bis dahin aufgewandten Leistungen des Auftragnehmers im Verhältnis zur gesamten vereinbarten Leistung. Diese werden auf Basis des erbrachten Zeitaufwands im Verhältnis zum kalkulierten Zeitaufwand berechnet.
(2) Bei Zeitaufwandvereinbarungen wird der Auftragnehmer den erbrachten Zeitaufwand monatlich durch Zwischenrechnungen abrechnen. Diese Abrechnungen sind 14 Tage nach Erhalt auszugleichen.
(3) Nach Auftragsdurchführung erteilt der Auftragnehmer eine Schlussrechnung. Diese ist binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zum Ausgleich fällig.

V.  Abnahme
 Für den Fall, dass Gegenstand des Auftrages ein Werkvertrag ist, hat der Auftraggeber das fertige Werk bzw. jedes einzelne selbständige Teil des Werkes unverzüglich nach Andienung abzunehmen.

VI.  Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt von Schutzrechten
(1) Das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Leistungen und den daraus resultierenden Ergebnissen geht mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behalten wir uns sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere solche aus dem Urheberrechtsgesetz an den erbrachten Leistungen und den daraus resultierenden Ergebnissen vor, auch wenn diese per EDV-Träger oder Online geliefert werden.
(3) Wir haben das Recht, die Nutzung der aus den erbrachten Leistungen resultierenden Ergebnissen zu untersagen, solange die Vergütung noch nicht vollständig entrichtet ist und sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder über das Vermögen des Auftraggebers der Vergleich oder Konkurs angemeldet wurde. Auf Verlangen von uns sind daraufhin alle von uns übergebene Datenträger zurückzugeben. Die Vervielfältigungen der übergebenen Ergebnisse, gleich auf welchem Datenträger sie sich befinden, sind zu vernichten und soweit sie als EDV-Software vorliegen, sind sie zu löschen.

VII.  Verzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit seinen Leistungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die eigenen Leistungen solange zurückzuhalten, bis die Verzugstatbestände beseitigt sind. Die gleichen Rechte stehen dem Auftraggeber zu.
(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen
(3) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder  Schadensersatz entsprechend nachfolgender Absätze zu fordern.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Woche der Verspätung 0,5 v. H., insgesamt aber max. 5 v. H. vom Wert des (Teil-) Auftrages als Verzugsschaden zu fordern. 
(5) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ebenso haften wir für die vertragspflichtigen vorhersehbaren Schäden.

VIII. Erfindungen, Schutzrechte und Know-How
(1) Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Auftraggeber (unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung) das Eigentum 
und die Rechte insbesondere die Urheberrechte an den Entwicklungsergebnissen des Vertragsgegenstandes erlangt bzw. wir ihm hiermit das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen.
(2) Es steht uns jedoch frei, die durch den Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Diensterfindung zum Schutzrecht anzumelden oder in sonstiger 
Weise damit zu verfahren unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
(3) Falls der Auftraggeber die Schutzrechte gemäß Abs. (1) besitzt, räumt er uns das ausschließliche Nutzungsrecht ein.
(4) Ergeben sich bei Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages Erfindungen, die durch unseren Mitarbeiter gemacht sind und wünscht der Auftraggeber die Übertragung dieser Rechte, hat er uns rechtzeitig zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir die Arbeitnehmererfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber stellt uns in diesem Falle von sämtlichen Ansprüchen unserer Mitarbeiter aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz frei. Bei entsprechender weiterer Kostenfreistellung werden wir in geeigneter Weise die Rechte aus der in Anspruch genommenen Erfindung auf den Auftraggeber übertragen. Es ist Sache des Auftraggebers die Erfindung anzumelden und auch die uns obliegenden anschließenden Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme zu erfüllen und uns hiervon freizuhalten.

IX.  Geheimhaltung
 Wir sind dafür verantwortlich, dass die von unserem Personal bearbeiteten Aufgaben sowie alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die anlässlich der Durchführung der Aufgaben bekannt wurden, gegenüber Dritten vertraulich behandelt werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Wir werden unserem Personal entsprechende Verpflichtungen auferlegen, ohne dass dem Auftraggeber aus solchen Verpflichtungen Ersatzansprüche gegen uns erwachsen.

X. Höhere Gewalt 
 Im Falle höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung und Betriebsstilllegung, beim Auftraggeber oder bei uns hat keine der beiden Seiten einen Rechtsanspruch auf Ausführung von Leistungen. Wenn bedingt durch solche oder ähnliche Umstände Leistungen ausfallen, steht uns  kein Anspruch auf Vergütung und dem Auftraggeber kein Anspruch auf Ausführung der Leistungen zu. Außerdem kann jeder Vertragspartner dann verlangen, dass der Vertrag den veränderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird. In diesen Fällen wird der Auftraggeber den bis zum Eintritt des Ereignisses erreichten Arbeitserfolg gemäß den vereinbarten Bedingungen vergüten. Keine der beiden Seiten kann weitere Ansprüche geltend machen.

XI.  Mängelgewährleistung bei Werkvertrag
(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Mangel schriftlich und unverzüglich angezeigt hat. 
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir  nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir übernehmen in diesem Falle alle den Nachbesserungsanspruch deckenden Nebenkosten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder die Wandlung zu verlangen.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb u. a. nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(4) Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche gem. §§ 633, 635 BGB geltend macht sowie wegen wesentlicher Vertragsverletzungen.
(5) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(6) Soweit wir in Anspruch genommen werden, ist dieser der Höhe nach beschränkt auf den unseren Umfang der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung. 
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Fertigstellung der Leistung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 

XII.  Haftung aus unerlaubter Handlung
(1) Soweit gemäß XI. Abs. (2) - (6) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, u. a. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere auch für Ansprüche aus § 823 BGB.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Ansprüche am Abs. (1) - (4) verjähren spätestens nach 2 Jahren, sofern die gesetzliche Fristen nicht kürzer bemessen sind.

XIII. Kündigungsrecht 
(1) Ausgeschlossen ist grundsätzlich das Recht auf ordentliche Kündigung durch den Auftraggeber.
(2) Hat der Auftraggeber Schulungen fest gebucht, ist ein kostenfreier Rücktritt nur bis spätestens 4 Wochen vor Beginn dieser Schulung möglich. Bei einem Rücktritt nach Ablauf dieser Frist bis spätestens 2 Wochen vor Schulungsbeginn sind 50 %, bei einem Rücktritt nach Ablauf der 2-Wochenfrist bis spätestens eine Woche vor Beginn der Schulung sind 75% der Schulungsgebühr zu bezahlen. Bei einem Rücktritt nach Ablauf von einer Woche vor Beginn der Schulung bzw. bei Nichterscheinen ist die volle Schulungsgebühr zu entrichten.

XIV.  Gerichtsstand 
Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

XV.  Speicherung von Daten
Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. §§ 26, 34 BDSG).

XVI. Anzuwendendes Recht 
Für den Auftrag und seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.